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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Donig Mineralöl-Vertriebs GmbH


1. Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden Anwendung auf alle Bestellungen von Heizölen, Kraftstoffen, AdBlue®, Schmierstoffen und sonstigen von der Donig Mineralöl-Vertriebs GmbH angebotenen Waren und Dienstleistungen.
(2) Vertragspartner des Auftraggebers/Käufers (nachfolgend: „Kunde“) ist die Donig Mineralöl-Vertriebs GmbH, Max-Eyth-Str. 4-8, 34369 Hofgeismar (nachfolgend: „Donig“), gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
(3) Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden finden ohne ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis von Donig keine Anwendung, auch wenn diese an Donig übermittelt werden.
(4) Diese AGB finden auch ohne ausdrücklichen Verweis Anwendung auf alle künftigen Geschäfte zwischen Donig und dem Kunden.
(5) Für den Online-Shop www.donig24.de gelten eigene AGB, die unter www.donig24.de/agb abrufbar sind.

2. Vertragsschluss


Angebote von Donig sind grundsätzlich unverbindlich, freibleibend und vorbehaltlich Verfügbarkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Angebot eine Bindungs- und Annahmefrist enthält oder das Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ bezeichnet ist.

3. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bestellungen über Fernkommunikationsmittel


(1) Wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, steht dem als Verbraucher handelnden Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Belehrung ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit dieses nicht – wie etwa bei Bestellungen von Heizöl – nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
(2) Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht in den in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführten Fällen, insbesondere nicht bei
  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (das Widerrufsrecht erlischt z.B. bei Einfüllen von Öl in einen Tank oder anderes Behältnis),
  • bei Verträgen zur Lieferung von Waren deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, z.B. Heizöl (ein Widerrufsrecht besteht in diesen Fällen nicht, die Willenserklärung kann nicht widerrufen werden).

4. Beschaffenheit der Ware


(1) Alle Muster, Proben, Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware und beinhalten keine Garantie i.S. der §§ 443, 434, 276 BGB. Bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig. Donig schuldet nur Waren durchschnittlicher Art und Güte. Bestimmte zugesagte Eingangstemperaturen gelten nur annähernd. Ein darüber hinausgehendes Leistungssoll ist von Donig nicht geschuldet.
(2) Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Erzeugnisse, technische Beratungen erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(3) Donig schuldet nur Ware aus eigenem Lagerbestand. Nach Wahl von Donig kann auch zugekaufte Ware geliefert werden. Soweit der eigene Lagerbestand zur Belieferung der Kunden nicht ausreicht, kann Donig an-stelle des Leistungsverweigerungsrechts aus Unmöglichkeit nach ihrer Wahl die Lieferungen ihren Kunden verhältnismäßig zuzuteilen.

5. Preise, Preisanpassung


(1) Sofern im Angebot nicht anders angegeben, handelt es sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer enthaltende Gesamtpreise. Über den Produktpreis hinausgehende Liefer- und Versandkosten werden in dem Angebot gesondert ausgewiesen. Sofern kein Preis vereinbart ist, wird der Preis am Tag der Auslieferung berechnet.
(2) Ist die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung mit erhöhten oder zusätzlichen, gegenüber den dem Verkaufspreis zugrunde liegenden Nebenkosten wie Zölle, Frachten, Abgaben, Steuern und dgl. belastet, so ändert sich der Verkaufspreis entsprechend, unabhängig davon, ob die zusätzliche Belastung Ware in- oder ausländischer Herkunft betrifft. Umwegfrachten, Klein-, Hochwasser- oder Eiszuschläge können dem Preis zugerechnet werden. Sofern der Kunde bei der Bestellung in seiner Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt hat, findet der Preisvorbehalt keine Anwendung für Bestellungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen oder auf Dauerschuldverhältnissen beruhen.
(3) Der Kunde garantiert bei steuerbegünstigten Lieferungen das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen und die Einhaltung der mineralölsteuerlichen Vorschriften. Der Kunde stellt Donig insoweit von allen fiskalischen Ansprüchen frei, auch wenn er bzw. ein Nacherwerber keinen unmittelbaren Besitz an der Ware erlangt.

6. Zahlungsbedingungen


(1) Donig akzeptiert die im Angebot aufgeführten Zahlungsmethoden. Donig führt Bonitätsprüfungen durch und behält sich vor, eine bestimmte Zahlungsart bei einem negativem Prüfungsergebnis zu verweigern. Ferner ist Donig berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Zahlungsbedingungen unbeschadet nach den Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag bereits zugesagte Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
(2) Donig ist berechtigt, Rechnungen über Bestellung in elektronischer Form zu übersenden.
(3) Zahlungen sind ohne Abzug zum vereinbarten Termin zu leisten. Bei Überweisung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto von Donig. Donig kann eingehende Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung nach freier Wahl auf die bei Donig offenen Forderungen verrechnen. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
(4) Sofern der Kunde bei der Bestellung als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt haben, ist er mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Ausübung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten nicht berechtigt.

7. Lieferbedingungen, Rücktrittsvorbehalt, Annahmeverzug


(1) Erfüllungsort für die Lieferung und die Abnahme ist die vereinbarte Auslieferungsstelle (Lieferstelle genannt), Versandadresse oder bei Selbstabholung die von Donig benannte Abnahmestelle.
(2) Sofern die Lieferung in eine Umschließung des Kunden (z.B. Tank) erfolgt, hat der Kunde vor Anlieferung die Kapazität des Tanks zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Die Umschließung ist auf Rechnung und Gefahr des Kunden füllfertig und in einwandfreiem Zustand termingerecht an die Lieferstelle zu bringen. Der Kunde ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischem Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge von dem Kunden ungenau angege-ben worden sind, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und / oder Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behälter entstehen, begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen Donig. Von Donig in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis der Ersatzpflicht dar. Donig ist nicht verpflichtet, die Umschließung des Kunden vor Befüllung auf Eignung zu prüfen.
(3) Bei Selbstabholung haftet der Kunde für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und stellt Donig insoweit von allen Schadensersatzansprüchen, insbesondere solchen gemäß § 1542 RVO, frei. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von Waren liegt allein beim oder den von diesem Beauftragten. Der Kunde ist für entsprechende Belehrungen der von ihm Beauftragten verantwortlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Tankzüge unverzüglich nach Eintreffen zu entleeren. Bei Verzögerung werden die tariflich festgelegten Kosten berechnet. Lieferungen im Tankwagen setzen genügend befestigte Zufahrtswege, ausreichende Aufnahmebehälter und technisch einwandfreie, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Abfüllvorrichtungen voraus. Die Tankzugentladung obliegt dem Kunden und fällt in seinen Haftungsbereich. Sofern Tankzugfahrer bei der Entladung mitwirken, gelten sie als Erfüllungsgehilfen des Kunden.
(5) Von Donig nicht zu vertretende vorübergehende Liefer- und Leistungsverzögerungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrohen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden. Während der Dauer des Hindernisses ist Donig zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
(6) Bei nicht nur vorübergehenden und von Donig nicht schuldhaft herbeigeführten Leistungshindernissen (Betriebsstörungen auf den Werken, Feuer, Streik, Aussperrung, Stilllegung, behördliche Maßnahmen, mangelnde Zufuhr an Rohstoffen, Behinderung in der üblichen Beschickungsart usw.), die die Lieferung - auch soweit Vorlieferanten von Donig betroffen sind - verhindern, dauernd oder endgültig unmöglich machen oder erschweren, ist Donig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Donig verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
(7) Gerät der Kunde verschuldet in Annahmeverzug, ist Donig berechtigt, hierdurch entstehenden Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen. Der Schaden liegt in der Regel pro Verzugstag bei 0,5 % des Netto-Warenwertes, insgesamt jedoch höchstens bei 10 % des Netto-Warenwertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden niedriger ist oder ein solcher überhaupt nicht entstanden ist. Donig ist ungeachtet dessen berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung


(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum von Donig.
(2) Wenn der Kunde als Unternehmer handelt, gilt dies auch bezüglich künftig entstehender Forderungen einschließlich des zu Gunsten von Donig bestehenden Saldos bei laufender Rechnung.
(3) Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Donig, ohne dass hieraus für Donig Pflichten erwachsen. Sofern das Eigentum von Donig an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände auf Donig übergeht.
(4) Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware angemessen gegen gängige Risiken abzusichern und tritt Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt an Donig ab. Donig nimmt die Abtretung an.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges ist Donig berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden abzuholen, wobei der Kunde insoweit auf Einwendungen und Gegenansprüche verzichtet, es sei denn, diese beruhen auf unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
(7) Dem Kunden zustehende Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt an Donig ab, Donig nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Donig ist der Kunde verpflichtet, seine Vertragspartner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, soweit Donig das nicht selbst tut. Donig wird die ihr zustehenden Sicherungen nach Wahl von Donig insoweit freigeben, als deren Wert die zu sichernden Ansprüche um 25 % übersteigt. Nach Befriedigung aller Ansprüche von Donig geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über und diesem stehen die abgetretenen Forderungen zu.
(8) Sobald über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein solches mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde eine eidesstattliche Versicherung in Bezug auf die Vermögensverhältnisse abgegeben hat, erlischt das Verfügungsrecht des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware und Donig ist berechtigt, nach Rücktritt die Vorbehaltsware zurückzufordern und diesbezüglichen Schadensersatz zu verlangen.
(9) Donig ist verpflichtet, Sicherheiten nach Auswahl von Donig und auf Verlangen des Kunden freizustellen, sofern die Summe der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9. Gewährleistung


(1) Als Verbraucher (§ 13 BGB) stehen den Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Bei tatsächlichen Mängeln der gelieferten Ware ist das Recht des Kunden auf Nacherfüllung auf die Lieferung von Ersatzware beschränkt. Unabhängig hiervon kann der Kunde bei fehlgeschlagener Nacherfüllung, d.h. nach dem erfolglosen zweiten Versuch (§ 440 BGB), den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann sind, hat er die die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich nach der Lieferung und soweit sie nur durch besondere Untersuchung feststellbar sind, unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als im Sinne des § 377 Abs. 1 und 2 HGB genehmigt.
(4) Sofern der Kunde als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, verjähren Mängelansprüche unbeschadet der unbegrenzten Haftung nach Ziff. 10 Abs. 1 dieser AGB innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang.
(5) Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hat der Kunde Donig eine in einer gesonderten Umschließung und getrennt von anderen Waren aufbewahrte Probe der Lieferung von mindestens 2 Litern oder bei geringeren Mengen das entsprechende Gebinde zur Verfügung zu stellen. In allen anderen Fällen hat der Kunde für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen.

10. Haftung


(1) Donig haftet unbeschränkt für die Schäden, die durch Donig, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonst für Donig tätige Personen (Erfüllungsgehilfen) bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht wurden. Gleiches gilt im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie durch Donig.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle des Schuldnerverzugs oder von Donig zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung mit leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Donig auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, in der Regel der Kaufpreis der verzögerten oder ausgebliebenen Lieferung. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die mit der Erfüllung des vertraglichen Zweckes unmittelbar zusammenhängen (Kardinalpflichten).

11. Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, wobei bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsland der Europäischen Union zwingende Bestimmungen des Mitgliedstaates Ihres Aufenthaltsstaates unberührt bleiben.
(2) Donig ist berechtigt, die AGB zu ändern und zu ergänzen. Der Kunde wird über Änderungen in einem angemessenen Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail informiert. Erfolgt kein Widerspruch binnen der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist, gelten die neuen Bedingungen als akzeptiert.
(3) Bei Kaufleuten gilt als Gerichtstand der Geschäftssitz von Donig als vereinbart.
(4) Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung und dem wechselseitigen Interesse der Parteien am ehesten entspricht.
(5) Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Donig ist zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.
Stand: 02/2024